FSG Attelwil

Feldschützengesellschaft Attelwil

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Statuten

 
I. Zweck
Art. 1

Die Feldschützengesellschaft Attelwil (nachstehend Verein genannt), gegründet im Jahre 1873, mit Sitz in Attelwil, ist im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ein Verein. Er bezweckt, die Schiessfertigkeit seiner Mitglieder im Interesse der Landesverteidigung zu erhalten und zu fördern. Er führt die Bundes-übungen gemäss den Vorschriften des VBS durch. Im Weiteren erachtet der Verein die Förderung des sportlichen Schiessens, die Ausbildung des Nachwuchses, die Pflege guter Kameradschaft und vaterländischer Gesinnung als wichtig.

Der Verein gehört mit allen seinen Mitgliedern dem Obersuhrentaler Schützenverband (OSV), dem Bezirksschützenverband Zofingen, dem Aargauer Schiesssportverband (AGSV) und dem Schweizer Schiesssportverband (SSV) an. Er ist auch Mitglied der Unfallversicherung schweizerischer Schützenvereine (USS).

Art. 2
Alle Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten beziehen sich ungeachtet der Schreibweise auf beide Geschlechter.
 
II. Mitgliedschaft / Jahresbeitrag
Art. 3

Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern (Aktiven, Jugendlichen, Junioren, Veteranen und Senior-Veteranen), Ehren-, und Passivmitgliedern. Er führt ein Verzeichnis der lizenzierten und der übrigen Mitglieder.

Alle in bürgerlichen Ehren stehenden Schweizer, ebenfalls Jugendliche, die im laufenden Jahr das 10. Altersjahr erreichen, können Mitglied des Vereins werden.

Ausländer können als Vereinsmitglieder aufgenommen werden, wenn die Zustimmung der Abt. Militär- und Bevölkerungsschutz des Kantons Aargau vorliegt und unter Beachtung der Ausführungsbestimmungen "Ausländerregelung".

Art. 4
Die Anmeldung zum Eintritt kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand erfolgen. Dieser entscheidet über Aufnahme oder Abweisung. Das Rekursrecht an die Generalversammlung bleibt vorbehalten.
Art. 5

AdA (Angehörige der Armee, Nichtmitglieder), welche nur die Bundesübungen absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistung zum Schiessen derselben zugelassen, sie gelten nicht als Vereinsmitglieder.

Von Nichtmitgliedern, deren freiwillige Tätigkeit sich auf die Teilnahme an Vorübungen zu den Bundesübungen beschränkt, kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden. Weitere Verpflichtungen dürfen ihnen nicht auferlegt werden.

Art. 6
Angehörige der Armee, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde auf dem Schiessplatz nicht fügen, sind dem zuständigen Mitglied der Schiesskommission (SK) zu melden.
Art. 7
  1. Mitglieder, die dem Interesse oder dem Ansehen des Vereins zuwider handeln, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde nicht fügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden.
  2. Wird das Ausschlussverfahren gegen ein Mitglied eingeleitet, muss mindestens 2 Wochen vor der Versammlung jedem Mitglied eine schriftliche Einladung unter Angabe dieses Traktandums, zugestellt werden.
  3. Das Abstimmungsverfahren ist geheim. Das absolute Mehr entscheidet.
Art. 8

Der Austritt wird erst nach Zahlung des geschuldeten Jahresbeitrages und nach schriftlicher Bestätigung durch den Vorstand wirksam.

Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlischt jedes Anrecht sowohl auf das Vereinsvermögen als auch auf jegliche Auszahlung des Vereins.

Art. 9

Die Passivmitglieder haben das Recht, an den Generalversammlungen teilzunehmen.

Sie haben dort Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.

Art. 10

Zu Ehrenmitgliedern können von der Versammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt werden:

  1. Personen, welche sich um die Gesellschaft oder um das Schiesswesen besonders verdient gemacht haben.
  2. Schützen, die während mindestens 15 Jahren im Vereinsvorstand oder in der Leitung von Jungschützen- und Ausbildungskursen tätig waren.

Die Ehrenmitglieder haben Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.

Art. 11

Der Jahresbeitrag, über dessen Höhe an der Generalversammlung abgestimmt wird, gilt für alle Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitglieder.

Die Jugendlichen und Junioren bleiben bis zum 20. Altersjahr vom Mitgliederbeitrag befreit.

Die Vorstandsmitglieder haben keinen Jahresbeitrag zu entrichten, sondern übernehmen lediglich die effektiven Kosten ihrer Lizenzen.

 
III. Organisation
Art. 12

Die Organe des Vereins sind:

  1. Generalversammlung
  2. Vorstand
  3. Rechnungsrevisoren
Art. 13

Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im 1. Quartal statt und erledigt folgende Geschäfte:

  • Appell
  • Wahl von Stimmenzählern
  • Abnahme des Protokolls
  • Entgegennahme des Jahresberichts
  • Abnahme der Jahresrechnung
  • Festsetzung der Jahres
  • und der Unkostenbeiträge
  • Entscheid über Veranstaltung von Schiess
  • und anderen Anlässen
  • Teilnahme an Schiessanlässen
  • Genehmigung des Jahresprogramms
  • Erläuterungen der Schiessvorschriften des Bundes und der Verbände
  • Wahlen: Vorstand, Präsident, Rechnungsrevisoren, Fähnrich
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Abänderung und Ergänzung der Statuten
  • Erledigung der Anträge von Vorstand und Vereinsmitglieder
  • Mutationen
  • Festlegung der Beiträge an Teilnehmer an auswärtigen Anlässen
  • Fusion oder Auflösung des Vereins
Art. 14

Generalversammlungen können einberufen werden:

  1. durch den Vorstand
  2. auf Begehren eines Fünftels der stimmberechtigten Vereinsmitglieder
  1. Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn deren Abhaltung den Mitgliedern durch schriftliche Einladung mindestens 2 Wochen vorher unter Nennung der Traktanden bekanntgegeben wurde.
  2. Nicht traktandierte Anträge können erst an der folgenden regulären oder einer ausserordentlichen Generalversammlung behandelt werden.
  3. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen (sofern nichts anderes beschlossen wird) durch offenes Handmehr. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art. 15
Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und besteht mindestens aus 3 und höchstens aus 6 Mitgliedern, Mehrfachfunktionen sind möglich. Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Art. 16
Die 2 Revisoren und der Fähnrich werden auf eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt.
 
IV. Obliegenheiten des Vorstandes und der Revisoren
Art. 17

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

Präsident, Aktuar, Kassier, Schützenmeister, Munitionsverwalter.

Der Vorstand trägt die volle Verantwortung für den Schiessbetrieb und die Berichterstattung. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind, insbesondere:

  • Wahl der Delegierten in die übergeordneten Verbände
  • Erstellen des Schiessprogramms
  • Vorbereitung, Leitung und Bekanntgabe der Schiessübungen und anderer Vereinsanlässe
  • Vermögensverwaltung und Erstellen der Jahresrechnung
  • Vorbereitung der Geschäfte für die Generalversammlung
  • Durchführung der Vereinsbeschlüsse und Handhabung der Statuten
Art. 18

Der Präsident vertritt den Verein nach aussen. Er leitet die Generalversammlungen und Vorstandssitzungen und führt die Oberaufsicht über den Schiessbetrieb.

Der Kassier verwaltet die Finanzen der Gesellschaft und ist verantwortlich für die Führung des Mitgliederverzeichnisses. Er legt der ordentlichen Generalversammlung die Jahresrechnung ab. Gelder, die er nicht zur Regulierung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft benötigt, hat er zinstragend anzulegen. Er führt die rechtsverbindliche Unterschrift nebst dem Präsidenten im Rechnungswesen.

Der Aktuar ist Protokollführer und erledigt die Korrespondenz. Er verfasst den Schiessbericht. Er ist verantwortlich für die Führung und Kontrolle der Standblätter. Er führt die rechtsverbindliche Unterschrift nebst dem Präsidenten im aktuarischen Bereich.

Dem Schützenmeister obliegt die Beaufsichtigung der Schiessenden. Er kann als Hilfsleiter bei der Ausbildung zugezogen werden, sofern er einen der anerkannten Schiesskurse der Schiessschulen SGS/SPS besucht hat. Einem Schützenmeister wird die Oberaufsicht über den Schiessbetrieb übertragen.

Der Munitionsverwalter besorgt den Ankauf und die Verteilung der Munition, die Verwertung der Hülsen, sowie den Rückschub des Verpackungsmaterials. Er ist verantwortlich für den Eintrag im Schiessbüchlein oder im militärischen Leistungsausweis für Angehörige der Armee und Besitzern von Leihwaffen.

Der Vorstand regelt die Stellvertretungen.

Art. 19
Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist dem Verein gegenüber für seine Amtsführung, sowie für ihm anvertrautes Gut verantworlich und haftbar.
Art. 20
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Präsident stimmt mit und trifft bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art. 21
Es werden 2 Revisoren gewählt. Diese sind verpflichtet, nach Ablauf jedes Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und hierüber zu Handen der ordentlichen Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.
Art. 22
Der Vorstand regelt die Übernahme der Pflichtabonnemente des Verbandsorganes, sowie die Lizenzierung der Vereinsmitglieder.
 
V. Finanzielles
Art. 23
Das Vereinsjahr dauert vom 01.01. bis zum 31.12. eines Jahres.
Art. 24
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung des Vorstandes und der Vereinsmitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
Art. 25
Eine die Höhe von Fr. 25.00 pro Mitglied übersteigende Nachschusspflicht ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Art. 26
Den Aktivschützen können einheitliche, mit Vereinsemblem versehene Kleidungsstücke wie Jacken, Hosen, Schirmmützen etc. leihweise abgegeben werden. Nach Beendigung der aktiven Schiesstätigkeit sind diese Leihgaben dem Verein wieder zurück zu geben.
 
VI. Allgemeines und Schlussbestimmungen
Art. 27
Eine Revision der Statuten kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder stattfinden. Die Beschlussfassung erfolgt an der ordentlichen oder einer ausserordentlich einberufenen Generalversammlung.
Art. 28

Die Auflösung oder die Fusion des Vereins kann durch den Beschluss von 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

Bei Auflösung des Vereins werden Archive, Vermögen und Vereinseigentum dem Gemeinderat Attelwil für 20 Jahre zur Verwaltung übergeben. Falls sich zu einem späteren Zeitpunkt ein neuer Schützenverein in Attelwil mit dem in Art. 1 umschriebenen Zweck bildet und dieser Mitglied des Aargauer Schiesssportverbandes wird, sind dem neuen Verein das Vermögen des aufgelösten Vereins zu übergeben.

Falls sich nach 20 Jahren kein neuer Verein mit dem in Art. 1 umschriebenen Zweck bildet, gehen Archive, Vermögen und Vereinseigentum definitiv in den Besitz der Gemeinde Attelwil über.

Art. 29
Vorstehende Statuten sind an der ordentlichen Generalversammlung angenommen worden und treten nach Genehmigung durch den Aargauer Schiesssportverband und durch die Abteilung Militär- und Bevölkerungsschutz des Kantons Aargau in Kraft. Die bisherigen Statuten vom 12. April 1955, sowie darauf bezügliche Beschlüsse werden dadurch aufgehoben.
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